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   BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03   

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https://dejure.org/2003,5923
BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03 (https://dejure.org/2003,5923)
BayObLG, Entscheidung vom 08.12.2003 - 1Z BR 52/03 (https://dejure.org/2003,5923)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Dezember 2003 - 1Z BR 52/03 (https://dejure.org/2003,5923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; BVerfGG § 80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Antragsberechtigung nach dem TSG bei Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch eines thailändischen Transsexuellen auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ; Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht; Berechtigung eines thailändischen Staatsangehörigen zur Stellung des Antrags auf Feststellung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2040 (Ls.)
  • FGPrax 2004, 71
  • FamRZ 2004, 1289
  • BayObLGZ 2003, 346
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95

    Strafvollzug einer Transsexuellen in einem Männergefängnis

    Auszug aus BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat zum Recht des Transsexuellen auf Anerkennung seiner Geschlechtszugehörigkeit im Beschluss vom 15.8.1996, Az. 2 BvR 1833/95 (NJW 1997, 1632/1633) ausgeführt: .
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03
    Zwar kann der Grundrechtsschutz bei Auslandssachverhalten Einschränkungen unterliegen; jedoch sind die Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts und die Anwendung des durch sie berufenen ausländischen Rechts im Einzelfall an den Grundrechten zu messen (BVerfGE 31, 58/77).
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26.1.1993 (Az. 1 BvL 38/92 u.a.) zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 TSG unter anderem ausgeführt (NJW 1993, 1517 f.): .
  • BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04

    Transsexuelle IV

    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 20 W 452/02

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Beschränkung der Antragsberechtigung zur

    Der Senat erachtet ebenso wie das BayObLG in seiner Vorlageentscheidung vom 8. Dezember 2003 (FGPrax 2004, 71) die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG jedoch für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG, wenn der Heimatstaat des Antragstellers mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Namensänderung nicht zulässt.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 199/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

    Diese Entscheidung geht zurück auf eine Vorlage des BayObLG (StAZ 2004, 67 = FGPrax 2004, 71 [BayObLG 08.12.2003 - 1 Z BR 52/03] ) betreffend einen thailändischen Staatsangehörigen und eine Vorlage des Senates vom 12. November 2004 betreffend eine äthiopische Staatsangehörige (StAZ 2005, 73), wobei die Rechtsordnungen dieser beiden Länder eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund Transsexualität insgesamt nicht vorsehen.
  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 223/16

    Antrag auf Vornamensänderung von türkischem Transsexuellen

    Diese Entscheidung geht zurück auf eine Vorlage des BayObLG (StAZ 2004, 67 = FGPrax 2004, 71 [BayObLG 08.12.2003 - 1 Z BR 52/03] ) betreffend einen thailändischen Staatsangehörigen und eine Vorlage des Senates vom 12. November 2004 betreffend eine äthiopische Staatsangehörige (StAZ 2005, 73), wobei die Rechtsordnungen dieser beiden Länder eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund Transsexualität insgesamt nicht vorsehen.
  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 20 W 61/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

    Diese Entscheidung geht zurück auf eine Vorlage des BayObLG (StAZ 2004, 67 = FGPrax 2004, 71 [BayObLG 08.12.2003 - 1 Z BR 52/03] ) betreffend einen thailändischen Staatsangehörigen und eine Vorlage des Senates vom 12. November 2004 betreffend eine äthiopische Staatsangehörige (StAZ 2005, 73), wobei die Rechtsordnungen dieser beiden Länder eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit aufgrund Transsexualität insgesamt nicht vorsehen.
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